Kündigung in der Probezeit: Was ist erlaubt?
Die Probezeit ist für viele Arbeitgeber die wichtigste Phase im Arbeitsverhältnis. Sie bietet die Möglichkeit, den neuen Mitarbeiter kennenzulernen – und sich im Zweifel schnell und unkompliziert zu trennen. Aber was ist wirklich erlaubt?
Probezeit: Die Grundlagen
Die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit beträgt sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden – und zwar von beiden Seiten. Ein Kündigungsgrund muss nicht genannt werden.
Sonderkündigungsschutz gilt auch in der Probezeit
Auch während der Probezeit genießen bestimmte Personengruppen besonderen Kündigungsschutz: Schwangere und Mütter (Mutterschutzgesetz), Schwerbehinderte (ab Zustimmung des Integrationsamtes), Betriebsratsmitglieder und Auszubildende nach der Probezeit.
Die häufigsten Fehler
- Keine schriftliche Kündigung: Die Schriftform ist zwingend erforderlich.
- Zugang nicht nachgewiesen: Die Kündigung muss zugehen – am besten per Einwurfeinschreiben.
- Diskriminierung: Auch in der Probezeit darf nicht aus diskriminierenden Gründen gekündigt werden.
Tipp für Arbeitgeber
Dokumentiere während der Probezeit regelmäßig den Stand der Einarbeitung und etwaige Probleme. Wir bei einfacHR prüfen jede Kündigung vorab durch unsere Fachkanzlei.
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