Mindestlaufzeit bei Arbeitsverträgen – was ist erlaubt?
Befristung, Probezeit, Kündigungsfristen – das deutsche Arbeitsrecht kennt viele Fristen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Befristung ohne Sachgrund
Bis zu zwei Jahren ist eine Befristung ohne Angabe von Gründen möglich. Allerdings nur, wenn du den Mitarbeiter vorher nicht schon beim selben Arbeitgeber beschäftigt hast. Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden – mündlich ist unwirksam.
Befristung mit Sachgrund
Längere Befristungen sind möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt: Vertretung, Projektarbeit, Probezeit nach Ausbildung. Wichtig: Der Grund muss im Vertrag genannt werden und tatsächlich bestehen.
Probezeit
Maximal sechs Monate, in der Regel zwei bis sechs Monate. Während der Probezeit kann mit zwei Wochen Frist gekündigt werden – ohne Angabe von Gründen. Achtung: Auch in der Probezeit gelten Sonderkündigungsschutz-Regelungen für bestimmte Personengruppen.
Reguläre Kündigungsfristen
Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende – das ist die gesetzliche Grundfrist. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sie sich. Im Arbeitsvertrag können abweichende Fristen vereinbart werden, solange sie für den Arbeitnehmer nicht kürzer sind als die gesetzliche.
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